— 617 — § 6 Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenom- menen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen; soweit der Bun- desrat keine Bestimmungen trifft, kann der Reichskanzler sie treffen. Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. § 7 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht. § 8 Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Verbraucher zu Ein- heitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler auf Grund der Übernahmepreise festsetzt. · Zu diesen Einheitspreisen ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert zulässig. Von dem Ausfschlag entfallen auf die Bezugsvereinigung 4/7, auf den Weiter- verkäufer 3/7. Die Lieferung erfolgt frei jeder deutschen Eisenbahnempfangsstelle. Für bare Auslagen und Transportkosten wird ein weiterer Zuschlag berechnet, dessen Höhe der Reichskanzler festsetzt. · § 9 . Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- mittlungsgebühr zurückbehalten. Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden. Über den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 148*