— 619 — § 15 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 16 Streitigkeiten über die sich aus den §§ 4, 5, 12, 13 ergebenden Verpflich- tungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln, der Zuckerfabriken, der Besitzer von Melassebassins, Melassekesselwagen, Melassefässern und anderer zur Lagerung von Melasse geeigneten Einrichtungen sowie der Melassemischanstalten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 13 Abs. 2 können die Fabriken und Melassemischanstalten durch Ordnungsstrafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Verwaltungsbehörde angehalten werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig, die endgültig entscheidet. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Vollstreckung der festgesetzten Strafe nicht aufgehalten. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt festgesetzt werden, falls der Verpflichtete innerhalb einer von der höheren Ver- waltungsbehörde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt. § 17 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt, 2. wer die ihm nach §§ 3, 12 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 4 Abs. 1), zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2), zur Lagerung und pfleglichen Behandlung von Melasse oder zur Überlassung der Melassekesselwagen und Melassefässer (§ 12) zuwiderhandelt, 4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen zu- widerhandelt, 5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse verarbeitet (§ 13), 6. wer den auf Grund des § 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. § 18 Lieferungsverpflichtungen, welche infolge eines auf Grund der Bekannt- machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs--Gesetzbl.