— 625 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 132 Inhalt: Bestimmungen über die Lleferung und Abnahme von Hülsenfrüchten. S. 6226. — Bekannt- machung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-,„ Gebrauchsmuster- und Waren- zeichenrechts. S. 626. Gr. 4899) Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten. Vom 26. September 1915. Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) wird folgendes angeordnet: #1 Der nach & 1 Satz 1 zur Lieferung an die entral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin Verpflichtete hat die Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat für die Verladung eine angemessene Frist zu stellen, die nicht weniger als acht Tage betragen darf. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaft- lichen oder kaufmännischen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Ubernahmepreise zu kürzen. II Die Bestimmungen unter I finden im Falle der Enteignung von Hülsen- früchten gemäß § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Reichs-Gesebl. 1915. 150 Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1915.