— 626 —   III Wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 die Abnahme verlangt, so ist zugleich die Verladestelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll. Berlin, den 26. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4900) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts. Vom 23. September 1915. Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorüber- gehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird zufolge einer Erklärung des Großherzoglich Luxemburgischen Staatsministeriums hierdurch bekanntgemacht, daß in Luxemburg deutschen Reichsangehörigen gleich- artige Erleichterungen gewährt werden. Berlin, den 23. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei-.