— 627 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs fuͤr Eisenbahnen. S. 627. — Bekannt- machung über das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken. S. 628. — (Nr. 4001) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 29. September 1915. Auf Grund des 9 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des 9 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: Der Militärtarif für Eisenbahnen ist im Abschnitt 1 wie folgt zu ändern: 1. bei Tarif.Nr. 2 1 ist hinzuzusetzen: sowice Wehrpllichtige, 00 j 2. die „Besondere Bestimmung“ unter Ziffer (13) b) ist durch starke Linien zu umrahmen. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 29. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetbl. 1915. 151 Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1915.