— 628 — (Nr. 4902) Bekanntmachung üͤber das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken. Von 2. Oktober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Reichsgetreidestelle kann Brotgetreide, das ihr gehört, zu Futterzwecken verschroten lassen. § 2 Die Pflicht der Kommunalverbände zur Lieferung der festgesetzten Getreide- mengen (§ 20 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Januar 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 363) erstreckt sich auch auf das nichtmahlfähige Getreide. § 3 Die Reichsgetreidestelle ist befugt, nichtmahlfähiges Brotgetreide zu Futter- zwecken verwenden oder verarbeiten zu lassen. Die Kommunalverbände dürfen ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle auch nichtmahlfähiges Brotgetreide nicht zu Futterzwecken aus der Beschlagnahme freigeben oder verschroten lassen. Dies gilt auch für selbstwirtschaftende Kommunalverbände und auch für die Vorräte ihres Bedarfsanteils. Ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle freigegebenes Brotgetreide wird auf den Bedarfsanteil angerechnet. . Die Vorschrift über Hinterkorn im §19 Abs.2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 wird hiervon nicht berührt. § 4 Die Reichsgetreidestelle stellt das aus ihrem Brotgetreide hergestellt Futterschrot entsprechend den Verteilungsbestimmungen, die von der Reichsfutter- mittelstelle mit Zustimmung der Abteilung des Beirats für Kraftfuttermittel erlassen werden, den Kommunalverbänden zur Verwendung in ihren Bezirken zur Verfügung. § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.