— 633 — Reichs-Gesetzblatt ahrgang 1915 — — ——„. — — — —— — 136 Inhalt: Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. S. 633. (Nr. 4905) Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten ist nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anzumelden. 82 Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen zu erfolgen haben. Auf Erfordern dieser Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Er- klärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 3 Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet, iber die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gekangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. 4 Als feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien und Irland, Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und aus- wärtigen Besitzungen dieser Staaten. Meichs-Gesetbl. 1915. 154 Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.