— 637 — Reichs-Gesetzblatt 137 Inhalt: Bekanntmachung äüber die Regelung der wiitschaftlichen Betmebsverhältnisse der Branntwein- brennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1915/16. S. 637. — Bekanutmachung üöber das Kündigangsrecht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern. S. 642. (Kr. 4906) Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebs- jahr 1915/16. Vom 7. Oktober 1915. D. Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: I. Durchschniktsbrand Für das Betriebsjahr 1915/16 wird der Durchschnittsbrand der Brennereien auf 90 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes gekürzt. II. Kontingent Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich Jung- holz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Akoholmenge für die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1915/16 auf 80 Hun- dertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekannt- machung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) zugewiesen worden war, wenn diese Menge mehr als 300 Hektoliter Alkohol betragen hatte. Betrug die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 zugewiesene Alkoholmenge 300 Hekto- liter oder weniger, so behält es hierbei auch für das Betriebsjahr 1915/16 sein Bewenden) betrug diese Menge mehr als 300 Hektoliter Alkohol, so findet eine Herabsetzung unter diese Grenze nicht statt. Reichs-Gesetbl. 1915. 155 Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.