— 639 — reich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die Hohenzollernschen Lande anderseits bilden zwei gesonderte Gebiete mit der Folge, daß die Übertragung nur zulässig ist unter Brennereien, die in demselben Gebiete liegen. Eine außerhalb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württem- berg und des Großherzogtums Baden liegende Brennerei darf das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze her- zustellen, nur dann auf eine andere Brennerei übertragen, wenn der Besitzer der abgebenden Brennerei sich verpflichtet, weder mehr als die dem ermäßigten Satze entsprechende Jahresmenge Alkohol unter Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinausgehenden Teil des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben. Für das mit dem zu übertragenden Durchschnittsbrande verbundene Kontingent oder für die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge kann ein Verbrauchsabgabensatz, der hinter dem für die abgebende Brennerei zutreffenden höchsten ermäßigten Satze zurück- bleibt, nur dann beansprucht werden, wenn der den Durchschnittsbrand abgebende Brennereibesitzer sich verpflichtet, Branntwein über die dem beanspruchten Satze entsprechende, im § 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1912, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, (Reichs- Gesetzbl. S. 378) als Jahreserzeugung bezeichnete Alkoholmenge unter Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge hinaus weder selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinaus- gehenden Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei zu übertragen. Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr 1915/16 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre. Die Verbrauchsabgabe für den innerhalb des erworbenen Durch- schnittsbrandes hergestellten Branntwein ist so zu berechnen, als ob er in der den Durchschnittsbrand abgebenden Brennerei hergestellt worden wäre. Auf erworbenen Durchschnittsbrand darf die Branntweinerzeugung erst angerechnet werden, wenn die Brennerei ihren eigenen Durch- schnittsbrand erschöpft hat. Wird Durchschnittsbrand von mehreren Brennereien erworben, so ist stets zunächst der erworbene Durchschnitts- brand der einen Brennerei vollständig zu erledigen, bevor Branntwein auf den erworbenen Durchschnittsbrand einer weiteren Brennerei ange- rechnet werden darf. 155*