— 645 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 ——— — — — — — —.— — —ffl — 38 138 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). S. #. — Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette. S. e4#. — Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung. S. 647. (Nr. 4908) Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bekanntmachung über die Sicher- stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 9. Oktober 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I In der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) werden folgende Anderungen vor- genommen: 1. Dem 9 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: Der Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, insbesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden. 2. Im #6 wird als Nummer 1 eingefügt: 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;. Diebisherigen Nummern 1,2, 3 erhalten die Nummern 2, 3/ 4. NReichs-Gesehhbl. 1915. 156 Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1915.