— 666 — Die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Gläubiger sind einzeln nach Art, Schuldgrund und Betrag aufzuführen. Geschuldete Dividenden sind als solche besonders zu kennzeichnen. Werden außer dem Kapital auch Zinsen geschuldet, so ist der Zinssatz sowie der Tag, von welchem ab Zinsen geschuldet werden, anzugeben. Bei sonstigen wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit geschuldet, so ist das Alter des Berechtigten anzugeben. Gesamt- schulden sind als solche zu bezeichnen. Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt“ oder „be- stritten“ zu kennzeichnen. Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so entfällt die Anmeldepflicht. Nicht anzumelden sind: a) Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürgschafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist, b) Versicherungsprämien. Ich schulde (das von mir geleitete Unternehmen schuldet) dem auf der Vorderseite bezeich- neten feindlichen Staatsangehörigen (dem auf der Vorderseite bezeichneten, im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen) (vgl. Artikel 5, 7 der Bekanntmachung) nachstehende Belräge: (einzeln aufzuführen) Unterschrift: (Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor. und Zuname des Anmeldepfichtigen erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmer, so ist die Firma beizufügen.)