— 667 — Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland, Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten. Anmeldebogen D (auszufüllen von den Leitern oder Geschäftsführern eines im Inland ansässigen Unternehmens, an dem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, vgl. Artikel 4 der Bekanntmachung.) Firma und Sitz des Unternehmens.. Name (Vor- und Zuname) und Wohnung des anmeldepflichtigen Leiters oder Geschäftsführers. Anmerkung 1. Handelt es sich um ein ausschließlich feindlichen Staatsangehörigen gehöriges Unternehmen oder um die Niederlassung eines im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmens, so erfolgt die Anmeldung nicht nach diesem Anmeldebogen (zu vergleichen Anmeldebogen A und B). Anmerkung 2. Die Anmeldepflicht entfällt für ein unter staatliche Aufsicht oder zwangs- weise Verwaltung gestelltes Unternehmen. Anmerkung 3. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehmens erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.