— 670 — (Nr. 4913) Bekanntmachung über die Verarbeitung von Bucheckern. Vom 14. Oltober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die gewerbliche Verarbeitung von Bucheckern darf nur durch den Ktiegs- ausschuß für pflanzliche und tierische Öle und Fette G. m. b. H. in Berlin etfolgen. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen. § 2 Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der ihm gelieferten Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Öl und die Preßrückstände nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben. § 3 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, 1. wer der Vorschrift des § 1 oder den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, 2. wer wissentlich Öl, das der Vorschrift des § 1 zuwider hergestell ist verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 14. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.