Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 14 Inhalt: Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Ölfrüchlen usw. S. 675. — Bekanntmachung über die Änderung französischer Ortsnamen in Elsaß-Lothringen. S. 676. (Nr. 4916) Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Öl- früchten usw. Vom 19. Oktober 1915. Auf Grund von § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Ölfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) bestimme ich: Artikel I Die Vorschriften der Verordnung werden ausgedehnt auf 1. die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein und Hanf gewonnenen Ölfrüchte, die künftig aus dem Ausland, auch abgesehen von den besetzten Gebieten, eingeführt werden; 2. die nachstehend benannten Olfrüchte Ölrettich-, Sonnenblumen-, Sesam-, Baumwoll= und Rizinus- samen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowra- saat, Illipe', Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, soweit sie künftig aus dem Ausland eingeführt werden. Artikel II Diese Bestimmungen treten am 23. Oktober 1915 in Kraft. Berlin, den 19. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. 162 Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1915.