— 686 — § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- ordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzbatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Inneren. — Berlin, gediuckt in der Reichsdruckerei