— 687 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 147 Inhalt: Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Abgaben. S. 687. (Nr. 4927) Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Abgaben. Vom 21. Oklober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I Werden Waren, für die nach den bestehenden Gesetzen die Ausfuhr aus dem Geltungsgebiete dieser Gesetze den Anspruch auf Erlaß oder Vergütung einer inneren Abgabe oder des Zolles begründet, an im Ausland stehende Heeresteile, Heeresangehörige oder Beamte versendet, so gilt die Versendung nicht als Ausfuhr im Sinne jener Gesetze. II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 166 Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1915.