— 689 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. S. 689 — Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915. S.691. Nr. 4928) Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. Vom 22. Oktober 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: § 1 Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Butter am Berliner Markte festzusetzen. Der Grundpreis ist der Preis, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann. Die Grundpreise werden unter Berücksichtigung der Gestehungskosten und der Marktlage von einem Sachverständigenausschuß, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, ermittelt und laufend nachgeprüft. § 2 Die Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3 abweichende Bestimmungen getroffen werden. § 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichs- kanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grund- preisen anordnen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. § 4 Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung für den Weiter- verkauf im Großhandel und im Kleinhandel. Relchs--Gesetzbl. 1915. 167 Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1915.