— 694 — mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können die Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver- mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. § 12 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück