— 705 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf. S. 7085. —...—.—.—.... S (Nr. 4930) Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- stellung für den Weiterverkauf. Vom 24. Oktober 1915. A- Grund der 99P 1 und 4 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 689) wird folgendes bestimmt: I Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann (Grundpreis), wird bis auf weiteres für Handelsware I auf höchstens. 240 Mark, v r II v 9.......... 230 7 5“ * IIIL n — ..... . ... 215 „ : abfallende Ware- ».......... 180 „ für 50 Kilogramm festgesetzt. II Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf höchstens betragen beim Verkauf im Großhandel ......... ......... ...... 4 Mark, im Kleinhandel 11 „ auf je 50 Kilogramm. III Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nmur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Gesetzbl. 1915. 169 Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1915.