— 723 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 155 Juhalt: Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs. S 723. — Be- kanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. S. 725.— Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915. S. 728. (Nr. 4941) Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs. Vom 4. November 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Die Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Milch beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- und im Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel verpflichtet. Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behäörde. Der Reichskanzler ist befugt, allgemeine Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen zu treffen. 2 Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden find berechtigt, die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stillenden gg und Kranken bei der Verteilung der vorhandenen Milchmenge sicher- zustellen. Die Sicherstellung kann durch Einrichtung eigener Verkaufsstellen, durch Vereinbarung mit den Landwirten und Milchhändlern, durch Ausgabe von Be- zugsberechtigungen, durch Regelung des Milchverkaufs zu bestimmten Stunden oder sonst in einer den örtlichen Verhältnissen angepaßten Weise erfolgen. Reichs-Gesetbl. 1915. 175 Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1915.