— 724 — § 3 Die Gemeinden sind befugt, die zur Durchführung der Sicherstellung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie haben dafür zu sorgen, daß den Vorzugsberechtigten keine höheren Preise als den übrigen Abnehmern berechnet werden. § 4 Der Reichskanzler kann Vorschriften über den Maßstab erlassen, nach dem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind. § 5 Die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreist, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be, kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). § 6 Die Befugnisse, die in dieser Verordnung den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu. Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zum Zwecke der Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vereinigen und ihnen die Befugnisse aus §§. 1 bis 3 ganz oder teilweise übertragen. Die Landeszentralbehörden können die Milchpreise und den Milchverbrauch selbst regeln. § 3 findet entsprechende Anwendung. Soweit Milchpreise oder Milchverbrauch für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Befugnisse und Verpflichtungen der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände. § 7 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen und Anord- nungen gemäß §§ 1 bis 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 8 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehnhundert Mark wird bestraft, wer den gemäß §§ 3, 6 und 7 erlassenen An- ordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.