— 725 — § 9 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4942) Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine- fleisch. Vom 4. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Beim Verkaufe von Schweinen zur Schlachtung darf der Preis für 50 Kilo- gramm Lebendgewicht nicht übersteigen für Schweine im Lebendgewichte: 80 über bis 100 60 über bis 80 unter in: Kilogramm Kilogramm 60 Kilogramm Sauen Mark Mark Mark Mark Königsberg . . . . . . 90 75 60 85 Danzig . . . . . . . . . . 90 75 60 85 Bromberg  . . . . .  90 75 60 85 Posen . . . . . . . . . .  90 75 60 85 Breslau  . . . . . . . . 95 80 65 90 Gleiwitz ... .. . 100 85 70 95 Stettn . . . . . . . . . . . 95 80 65 90 Berln . . . . . . . . . .  100 85 70 95 Magdeburg . . . . . 100 85 70 95 Kiel. . . . . . . . . . . . . . 95 80 65 90 Hamburg . . . . . . . .  95 80 65 90 Hannover . . . . . .  100 85 70 95 Bremen . . . . . . . .. . 100 85 70 95