— 727 — § 3 Die zuständige Behörde kann an den im § 1 Abs. 1 genannien Orten Be- stimmungen über die Zulassung der Käufer und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde des Marktorts auf ihr Verlangen käuflich überlassen werden. Der Überlassungspreis beträgt 5 Mark weniger für den Zentner als der Hoöchstpreis. § 4 In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern kann die zuständige Behörde bestimmen, daß von außerhalb eingeführtes frisches Schweinefleisch nur an den von ihr bezeichneten Stellen verkauft werden darf. § 5 Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis für frisches (rohes) Schweinefleisch . . . . . .  140 vom Hundert, für frisches (rohes) Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . 180   "             " des in der nächstgelegenen Schlachthausgemeinde für das Lebendgewicht der Schweine im Gewichte von 80 bis 100 Kilogramm geltenden Höchstpreises nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Verhältnissätze niedriger festsetzen. Die Gemeinden können Höchstpreise für die einzelnen Fleischsorten festsetzen; sie dürfen dafür den nach Abs. 1 maßgebenden Preis nicht übersteigen. Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. §  6 Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be- kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom. 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Das gleiche gilt für die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise. § 7 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Gemeinde oder als zuständige Be- hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 8 · Der Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zu erlassen.