— 729 — 1. für die Erzeuger und Hersteller solcher Gegenstände sowie für die Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes Vorschriften hinsichtlich des Betriebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbes, der Preise und der Buchführung, erlassen, 2. unter Ausschluß des Handels und Gewerbes die Versorgung selbst übernehmen, 3.  in Verträge über Lieferung solcher Gegenstände eintreten, 4. die ausschließliche Versorgung gemeinnützigen Einrichtungen oder be- stimmten Handel- und Gewerbetreibenden übertragen und dabei über den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Be- stimmungen treffen, 5. Vorschriften zur Regelung des Verbrauchs erlassen. § 13 Mit Justimmung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden können die Gemeinden für ihre Bezirke anordnen, 1. daß, wer Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs in Gewahrsam hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren binnen einer zu bestimmenden Frist anzeigt; 2. daß Handel- und Gewerbetreibende verpflichtet sind, a) binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge zu geben, kraft deren sie Lieferung von Gegenständen der von einer Maßnahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können; b) ihre Vorräte der Gemeinde auf Verlangen käuflich zu überlassen; c) der Gemeinde die Benutzung der Betriebsmittel gegen Entgelt zu gestatten. § 14 Erfolgt die Überlassung ihrer Vorräte (§ 13 Nr. 2b) nicht freiwillig, so kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluß der zuständigen Be- hörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht. Der Übernahmepreis wird, falls eine Einigung mit dem Besitzer nicht zustandekommt, unter Berücksichtigung des Einkaufs-, Herstellungs- oder Er- zeugungspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Preisprüfungsstelle endgültig festgesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden. Das nach der Vorschrift des § 13 Nr. 2c zu gewährende Entgelt wird im Streitfall von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. § 15 Die Befugnisse, die in diesem Abschnitt den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu.