— 733 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 157 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw. S. 733. (Nr. 4946) Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw. Vom 7. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe, Wirk-, Strick-, Flecht- oder Seilerwaren, Maschinenspitzen, Watten oder Filze ganz oder teilweise aus Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute, Ramie, Hanf oder sonstigen Seilerfasern hergestellt werden, dürfen Arbeiter nur an höchstens 5 Tagen in jeder Woche beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht über die im Juni 1915 üblich gewesene durchschnittliche Dauer verlängert werden. In keinem Falle darf sie für den einzelnen Arbeiter und für den Betrieb zehn Stunden aus- schließlich der Pausen überschreiten. Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Arbeiten (auch Vor- und Nacharbeiten), die dazu dienen, die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse gebrauchs- fertig herzustellen, insbesondere auf die Bleicherei, Färberei, Appretur, Zwirnerei, Druckerei und dergleichen. In gemischten Betrieben finden die Beschränkungen nur auf diejenigen Teile des Betriebs Anwendung, welche Erzeugnisse der bezeichneten Art herstellen. Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die handelsgewerbliche Tätigkeit sowie ferner: 1. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs-bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist Reichs-Gesebl. 1915. 177 Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1915.