— 741 — § 17 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften des § 16 treten mit dem 10. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.