— 743 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 A. 159 Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. S. 743. (Nr. 4948) Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom 8. November 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 " Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer, Gerste, nicht dagegen die beim Ausdreschen der genannten Getreidearten entstehende Spreu. 2 Wer Stroh an einen anderen absetzen will, hat das Stroh der Bezugsver- einigung der deutschen Landwirte m. b. H. in Berlin unter Angabe der Mengen, Arten und des Eigentümers zum Erwerb anzubieten und zugleich anzugeben, ob er im Besitz einer Strohpresse ist, oder ob er zum Ausdrusch seines Getreides eine Lohndreschmaschine mit Strohpresse benutzt und wer deren Eigentümer ist. Dies gilt nicht für das Stroh, das unmittelbar an die Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung oder auf Grund eines Arbeits-, Deputats- oder Leib- zuchtvertrags zum Verbrauch in der Wirtschaft des Empfängers abgesetzt wird. Es gilt ferner nicht für Personen, die in der Zeit bis zum 1. August 1916 ins- gesamt nicht mehr als 4 Tonnen jeder Art absetzen. 3 Der nach §2 Abs. 1 Verpflichtete hat das Stroh der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Besitzt er eine Strohpresse oder benutzt er zum Ausdrusch seines Getreides eine Lohndreschmaschine mit Strohpresse, so hat er das Stroh auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu pressen oder pressen zu lassen. Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots (& 2) dem Verpflichteten mitzuteilen, ob sie die Uberlassung des Strohes ver- langtj stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine Be- scheinigung darüber zu erteilen. Reichs-Cesetöl. 1915. 179 Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1915.