— 749 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 16 Inhalt: Bekanntmachung über die zßersrastseung der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915. S. 7460. — Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Kakao. S. 780. — Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen. S. 750. — Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst. S. 752. — Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich. S. 784. — (Nr. 4950) Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 682). Vom 10. November 1915. A- Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 682) wird außer Kraft gesetzt. Berlin, den 10. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanglers Delbrück Neichs-Gesezbl. 1915. · 181 Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1915.