— 752 — stimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen. § 8 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. § 9 Buchweizen und Hirse dürfen nicht zu Branntwein verarbeitet werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. § 10 Diese Verordnung tritt am 15. November 1915 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4953) Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst. Vom 11. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Der Reichskanzler ist ermächtigt, Erzeugerpreise für Gemüse, Zwiebeln und obst sowie Herstellerpreise für Sauerkraut nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen. Insoweit Preise festgesetzt sind, darf der Verkauf von Gemüse, Zwiebeln und Obst nur nach Gewicht erfolgen. § 2 Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirt- schaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmtn Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Preise (§1) herabsetzen.