— 763 — § 9 . Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, 1. wer die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht; 2. wer im Falle des § 3 Abs. 2 die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 3. wer der Lieferungspflicht nach § 6 nicht nachkommt. § 10 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnung. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs. 2 anzusehen ist. § 11 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 13. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4960) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold. Vom 13. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Ausfuhr und Durchfuhr von inländischem und ausländischem ge- münzten Golde, Feingold und Goldlegierungen von jeglichem Gehalt, wie insbesondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold, Schaum- gold, sofern sie nicht weiterverarbeitet sind, sowie von Bruchgold ist verboten. Das Verbot findet auf die Reichsbank keine Anwendung. § 2 Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwider Gold aus dem Reichs- gebiet auszuführen oder durch das Reichsgebiet durchzuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der