--764 — Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden Anwendung. § 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 Ausnahmen zuzulassen. § 4 · Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des § 2 tritt jedoch erst mit dem 15. November 1915 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 13. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4961) Bekanntmachung, betreffend Einwirkung der Fürsorge für Angehörige von Kriegs- teilnehmern auf deren Unterstützungswohnsitz. Vom 13. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 28. Februar 1888 Unterstützungen, die auf Grund des Gesetzes vom 4. Auzust 1914) be- treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, gewährt werden oder gewährt worden sind, bewirken, soweit sie ganz oder zum Teil an Stelle solcher Unterstützungen treten, die bisher von Armenverbänden wegen einer nicht nur vorübergehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt worden sind, das Ruhen der einjährigen Frist für den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn- sitzes der unterstützten Personen sowie derjenigen, deren Unterstützungswohnsitzver- hältnisse die Unterstützten teilen. Berlin, den 13. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug dens Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.