— 765 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 — — ss# “-. Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1915. S. vos. — Bekanntmachung über die Einreihung eines Ortsteils in eine andere Wohnungsgeldzuschuß. klasse S. 768. — — — (Nr. 4962) Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1915. D Vom 15. November 1915. er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Die auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Dezember 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912 S. 855) am 1. Dezember 1915 im Deutschen Reiche vorzunehmende kleine Viehzählung erstreckt sich auf Pferde, Rind- vieh, Schafe, Schweine und Jiegen. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters. 82 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 83 Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungs- muster eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungsmusters enthaltende Übersicht der Jählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten crlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 15. Dezember 1915, die endgültige Zu- sammenstellung bis zum 15. Januar 1916 einzusenden. 8 4 Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder der nach § 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 85 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. 184 Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1915.