— 769 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 383 165 Juhalt: Anordnunß für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten. S. 769. Nr. 4964) Anordnung für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten. Vom 15. November 1915. A. Grund des 9 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) wird über das Verfahren vor den durch die Landeszentralbehörden bestellten Schieds- gerichten folgendes bestimmt: 1 Die Schiedsgerichte sind berufen, in den im & 2 der Verordnung, betreffend die Einwirkung von Hoöchstpreisen auf laufende Verträge, bezeichneten Fällen die Vertragsbedingungen endgültig festzusetzen. 82 Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist an das Schiedsgericht zu richten, in dessen Bezirke der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts oder des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe beifügen. 3 Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be- teiligten stattfindet. Reichs-Gesehbl. 1915. 185 Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1915.