— 771 — § 8 Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- sitenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet wird. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be- teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. § 9 Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen fest. Es ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Die Lieferungs- fristen können nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. § 10 Die Beschlüsse (§ 9) und die Anordnungen des Vorsitzenden auf Grund des § 7 Abs. 2 sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Übereinstimmung mit der Urschrift. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. § 11 Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die die Landeszentralbehörden auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Einwirkung der Höchstpreise auf laufende Verträge, treffen. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Berlin, den 15. November 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Lisco Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.