— 775 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 167 
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. S. 775. 
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(Nr. 4966) Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 22. November 1915. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Wildpreise folgendes bestimmt: 
 I    Der Preis für Wild darf beim ersten Verkaufe für beste Ware folgende 
Sätze nicht überschreiten: 
bei Rot. und Damwild für 0,5 Kilogramm mit Decke . . . . . . .  0,60 Mark, 
  "   Rehwild                        "    0,5         "             "       "    . . . . . . . .  0,70     " 
  "   Wildschweinen           "    0,5         "               " :   " (Schwarte) 0,55    " 
  "   Hasen                           "     das Stück mit Fell (Balg) . . . . . . . .  3,75    " 
  "   Kaninchen :               "      "       "          "       "         "      . . . . .    1,00      " 
  "   Fasanenhähnen         "      "         "          "   Federn   . . . . . . .    2,50    " 
  "   Fasanenhennen         ":     "         "        "           "  . . . . . . . . . . . .  1,75    " 
Diese Preise gelten nicht für den Verkauf an den Verbraucher, soweit er 
nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zum Gegenstande hat. 
II 
Insoweit für Wild gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom 
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe im 
Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für beste Ware 
felgende Sätze nicht überschreiten: 
bei Rot- und Damwild für 0,5 Kilogramm 1,40 Mark, 
  "   Rehwild                        "    0,5          "          1,80    " 
  "   Wildschweinen           "    0,5 :      "            1,10     " 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 187 
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1915.