— 775 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 167 Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. S. 775. — (Nr. 4966) Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 22. November 1915. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Wildpreise folgendes bestimmt: I Der Preis für Wild darf beim ersten Verkaufe für beste Ware folgende Sätze nicht überschreiten: bei Rot. und Damwild für 0,5 Kilogramm mit Decke . . . . . . . 0,60 Mark, " Rehwild " 0,5 " " " . . . . . . . . 0,70 " " Wildschweinen " 0,5 " " : " (Schwarte) 0,55 " " Hasen " das Stück mit Fell (Balg) . . . . . . . . 3,75 " " Kaninchen : " " " " " " . . . . . 1,00 " " Fasanenhähnen " " " " Federn . . . . . . . 2,50 " " Fasanenhennen ": " " " " . . . . . . . . . . . . 1,75 " Diese Preise gelten nicht für den Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zum Gegenstande hat. II Insoweit für Wild gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für beste Ware felgende Sätze nicht überschreiten: bei Rot- und Damwild für 0,5 Kilogramm 1,40 Mark, " Rehwild " 0,5 " 1,80 " " Wildschweinen " 0,5 : " 1,10 " Reichs-Gesetzbl. 1915. 187 Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1915.