— 777 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 AWN 168 Juhalt: Verordnung über das Verbot der Durchfuhr vo##klckem ### #s#ischen Erzeugnissen. S. 777. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verorvnung über die Regelung des Absatzes ven Exzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 778. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. S. 778. — Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter Standesregister. S. 770. (Nr. 4967) Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeug- nissen. Vom 25. November 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: *7 Die Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 82 Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, deren Durchfuhr nach 8 1 verboten ist. Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 9 1 Ausnahmen zu ge- statten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. X Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. November 1915. L. S. Wilhelm S Litheln Reichs-Gesetzbl. 1915. 188 Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1915.