— 778 — (Nr. 4968) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke- fabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585). Vom 25. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Die Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird dahin geändert: 1. Der § 14 erhält die Fassung: Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kar- toffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefrabrikation, die aus dem Ausland eingeführt werden, regeln; insbesondere kann er anordnen, daß diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft in Berlin zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen und Preise für die Lieferung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, daß Zuwider- handlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden. 2. Im § 15 unter Nr. 1 werden die Worte „§§ 1, 7 oder 14" ersetzt durch „§§ 1 oder 7". Artikel I Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4969) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicher- stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 357). Vom 25. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 357) erhält folgende Fassung: