— 780 — von Beweisstücken sowie tatsächliche Auskünfte zu verlangen, das persönliche Erscheinen der Auskunftspersonen anzuordnen und von ihnen eidesstattliche Ver- sicherungen zu erfordern. Er kann zur Erfüllung der hierdurch begründeten Pflichten durch Geldstrafen anhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. Er kann die Amtsgerichte um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seinem Ermessen eine Aufklärung des Sachverhalts auf anderem Wege nicht herbeizuführen ist. § 4 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnung; er bestimmt die Form und den notwendigen Inhalt der Eintragungen. Berlin, den 25. November 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Lisco Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.