Für geschälte Hirse ........ .. ......... .. .... ..... 0,47 Mark,   "   polierte Hirse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,50    "   "   Hirsegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . .  0,63   "   Bei einer Anderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) tritt eine ent- sprechende Herabsetzung dieser Sätze ein. III Diese Bestimmung tritt mit dem 15. Dezember 1915 in Kraft. Berlin, den 16. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs- Gesetzsblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.