— 787 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 112 Inhalt: Bekanntmachung über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom WB. Oktober 1915. S. 71837. — Bekanntmachung über die Abänderung der Verordnung zur Regelung der Preise der Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. No- vember 1915. S. 788. (Nr. 4974) Bekanntmachung über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711). Vom 29. November 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), abgeändert durch die Bekanntmachung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 760), wird folgende weitere Underung vorgenommen: Der 9 7 erhält folgende Fassung: Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse aus § 2 und §& 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen: 1. Die Anordnung wegen Ubertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als ein Hektar Kartoffelanbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung Relchs-Gesetzbl. 1915. 192 Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1915.