— 789 — Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem Ausland eingeführte Schweine und auf frisches (rohes) Schweinefleisch und frisches (rohes) Fett, das aus dem Ausland eingeführt wird. Die Landeszentralbehörden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis an sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.