— 792 — den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden nachgewiesen. Die Nachweisungen sind bis zum 10. Januar 1916 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden unmittelbar einzureichen. § 4 Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf a) Vorräte, die im' Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marine- verwaltung, stehen; b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. § 5 Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als Anlagen I und II beigefügten Muster zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. § 6 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Her- stellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landes- behörden ersetzt. § 7 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungs- bezirken getrennt) bis zum 25. Januar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der im § 1 genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. § 9 Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen. § 10 Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden. § 11 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 29. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück