— 801 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 AM 175 Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter. S. 801. (Nr. 4978) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter. Vom 4. Dezember 1915. A. Grund des § 11 der Verordnung über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) wird folgendes bestimmt: 1 Wer von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin ausländische Butter zu einem höheren Preise als dem Hoöchstpreis bezieht, darf beim Weiter- verkaufe den Hoöchstpreis entsprechend überschreiten. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Butter im Kleinhandel erlassen. I Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen auf Grund der Nr. I Abs. 2 auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. III Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 195 Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1915.