Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 176. Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. S. 803. — Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. S. 804. (Nr. 4979) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. Vom 4. Dezember 1915. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung der Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut folgendes bestimmt: I Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden: fuͤr Weißkohl (Weißkraut) .. .. ... ... . .. . ... . . . . . .. 2,50 Mark, für Rotkohl (Blaukoh) für Wirsingkohl (Savoyerkohl) ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 " für Grünkohl (Braun- oder Krauskohh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 " für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) ........... ... . . . . . . . . . . . 2,50 " für Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) .. . . . . . .. .. .. . .. ... ... ... . . .. . . 5,00 " für Zwieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 6,00 " für Sauerkraut (Sauerkohl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 12,00 ". II Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß § 3 der Verord- nung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) Höchst- preise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten: für Weißkohl (Weißkraut) . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . . . . . 0,os Mark, für Rotkohl (Blaukohl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 0,07 " Reichs-Gesetzbl. 1915. 196 Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1915.