— 804 — für Wirsingkohl (Savoyerkohl) und Grünkohl (Braun oder Krauskohl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,06 Mark, für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,05      " für Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,08    " für  Zwiebeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 0,15      " für Sauerkraut (Sauerkohh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,16     " Bei einer Änderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) tritt eine entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein. III Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft. Sie gilt bis auf weiteres nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen. Berlin, den 4. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4980) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwassersische. Vom 5. Dezember 1915. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Preise für Süßwasserfische folgendes bestimmt: Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel am Berliner Markte dürfen für 50 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden (Grundpreise): bei Karrpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ... 105 Mark, bei Schleien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 125    " bei Hechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . .. 110    " bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber . . . . . . . . . .  80       " unter 1 Kilongramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .   . . .. 60       " bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilogramm und darüber . . . . . . . .  60       " unter 0,5 Kilogramm. . .. .... . . .. .... .. .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50     "