— 808 — klärung dem Unternehmer nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt die Lieferungspflicht für diesen Monat. Die Unternehmer haben die angeforderten Mengen nach Weisung der Zentral-Einkaufsgesellschaft an die von ihr bezeichnete Stelle zu versenden. Weigert sich der Unternehmer, der Weisung nachzukommen, so kann die zuständige Be- hörde den Versand auf seine Kosten init Mitteln seines Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. § 3 Die Zentral. Einkaufsgesellschaft soll zunächst nur solche Buttermengen in Anspruch nehmen, über die der Unternehmer noch keine Lieferungsverträge ab- geschlossen hat. Ist die Zentral-Einkaufsgesellschaft genötigt, auf Butter zurück- zugreifen, über die Lieferungsverträge abgeschlossen sind, so sind die Unternehmer berechtigt, ihre Lieferungsverpflichtungen aus bestehenden Verträgen mit Aus- nahme der mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung geschlossenen Verträge insoweit verhältnismäßig zu kürzen, als es zur Erfüllung ihrer Liefe- rungspflicht gegenüber der Zentral-Einkaufsgesellschaft erforderlich ist. § 4 Sind Molkereien zu gemeinsamer Verwertung der Butter zusammen- geschlossen, so finden die Vorschriften der § 1 bis 3 nicht auf die einzelnen Molkereien, sondern auf ihre Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) mit der Maßgabe Anwendung, daß die im § 2 vorgesehene Meldung am dritten Tage jedes Monats zu erfolgen hat. § 5 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die nach § 2 versandte Butter einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den Grundpreis, der für den Ort der Niederlassung des in Anspruch genommenen Unternehmers gilt, nicht übersteigen. Die Kosten der Beförderung trägt der Unternehmer. Eine Vergütung hierfür darf ihm nur bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, um den der Übernahmepreis hinter dem Grundpreis des Ortes zurückbleibt, nach dem die Butter gemäß der Weisung der Zentral-Einkaufsgesellschaft von dem Unternehmer zu versenden ist. Ist der Unternehmer mit dem ihm von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gebotenen Preise oder der Frachtvergütung nicht einverstanden, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht endgültig; es bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Unternehmer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufs- gesellschaft hat den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der Reichskanzler. § 6 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die Butter nur an Gemeinden oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Weisungen des Reichs- kanzlers abgeben.