— 818 — bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V Mark Mark Mark Mark 1. bei Verpackung in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 Kilogramm ein- schließlich Verpackung . .  45,00 35,00 30,00 25,00 2. bei Verpackung in Blech- eimern oder in sonstigen Gefäßen (außer Fässern) von über 10 bis ein- schließlich 15 Kilogramm 43,00 34,00 29,00 25,00 von 5 bis einschließlich 10 Kilogram. . . . . . .  17,00 37,00 32,00 27,50 unter 5 Kilogramm . ... 51,00 41,00 35,00 30,00 Die Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beförderung zur nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verladung daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet. Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den Verbraucher. Für Sorte 1 werden Hoöchstpreise vorläufig nicht festgesetzt. III Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom 11. November 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht überschreiten: bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V Mark Mark Mark Mark 1. beim Verkaufe von pfund- weise ausgewogener Ware 0,60 0,50 0,40 0,35 2. beim Verkauf in ganzen Blecheimern oder sonstigen Gefäßen von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm 0,55 0,45 0,36 0,32 von 5 bis einschließlich 10 Kilogramm . . . ... 0,60 0,50 0,40 0,35 unter 5 Kilogramm . . .. 0,65 0,55 0,44  0,28 Die Preise werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Nohgewichte (brutto für netto) berechnet.