— 822 — Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Öle und Fette aller Art, mit Ausnahme von Kakaofett und Kakaobutter. § 4 Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauf- tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be- sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Aus- wahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Ver- arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. § 5 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. § 6 Die Unternehmer der von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffenen Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen aus- zuhängen. § 7 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. § 8 Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 2 oder des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt; 2. wer der Vorschrift des § 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheim- nissen sich nicht enthält; 3. wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;