— 826 — § 11 Die Vorschriften der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften in §§ 47 bis 49 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben unberührt. § 12 Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4990) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915. Vom 16. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) wird wie folgt ergänzt: Im § 5 Satz 1 ist hinter „50 Kilogramm“ einzusetzen: und daß von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für den im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker verarbeiteten Rohzucker sowie für den im eigenen Betrieb aus Rüben hergestellten Ver- brauchszucker eine Gebühr von ½ Pfennig für je 50 Kilogramm Rohzuckerwert (Verbrauchszucker im Verhältnis von 9 zu 10 auf Roh- zucker umgerechnet). Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück