— 829 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 — — — AM 183 — ———— — — — —— — — — — — —) Inhalt: Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. S. 3220. — Bekannt- machung, betreffend das Außerkrafttreten des Handels-= und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Uruguay vom 20. Juni 1892 und der Ubereinkunft zwischen den beiden Ländern vom 5. Juni 1899. S. 830. — Berichtigung. (Nr. 4992) Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. Vom 16. De- zember 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Verordnung über die wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien usw. vom 7. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 637) folgende Verordnung erlassen: 81 Haben die Beteiligten zur Verwerkung von Branntwein sich vertragsgemäß vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und zur Wahrung der Interessen der Beteiligten ein Vertragsorgan bestellt, so kann dieses Vertrags- organ für die Dauer des Betriebsjahrs 1915/16 mit verbindlicher Kraft für alle Beteiligte durch den Krieg gebotene Maßnahmen beschließen, die von den getroffenen Vereinbarungen abweichen. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von s der stimmberechtigten Mitglieder des Vertragsorgans erforderlich; er bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. (2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Helfferich Neichs-Gesetzbl. 1915. 203 Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1915.